Kredit- Lexikon
A
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Mit der Konto-/Depoteröffnung wird zwischen Bank und Kunde eine Geschäftsvereinbarung gegründet. Mit der Unterzeichnung der Basisdokumente erklärt sich der Kunde auch mit den AGB einverstanden. In den AGB wird das Verhältnis zwischen Bank und Kunde genau geregelt. Für alle Kunden gelten dieselben AGB.
Auszahlung des Privatkredits
Innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der für ihn bestimmten Vertragskopie kann der Kreditnehmer den Privatkredit schriftlich widerrufen. Aus diesem Grund erfolgt die Auszahlung des Kredits am 8. Tag.
B
Bezugslimit
Maximaler Betrag, der innerhalb eines bestimmten Zeitraums vom Konto abgezogen werden darf. Wenn ein höherer Betrag vom Konto abgezogen werden soll, muss eine Kündigungsfrist eingehalten werden resp. ein Verlust des Zinsguthabens in Kauf genommen werden.
C
Checkgutschrift
Der Kunde lässt sich den auf einem Check ausgewiesenen Betrag auf sein Konto gutschreiben.
D
Drittspesen
Spesen, die dem Empfänger einer Einzahlung via seine Bank verrechnet werden, wenn die Einzahlung am Postschalter mit rotem Einzahlungsschein getätigt wurde. Einzahlungsbetrag – bis CHF 50.-: Post-Bareinzahlungsspesen CHF 1.20 – bis CHF 100.-: Post-Bareinzahlungsspesen CHF 1.50 – bis CHF 1’000.-: Post-Bareinzahlungsspesen CHF 2.05 – bis CHF 10’000.-: Post-Bareinzahlungsspesen CHF 3.25 – je weitere CHF 10’000.– oder einen Bruchteil davon: Post-Bareinzahlungsspesen + CHF 0.60
E
Effektiver Jahreszins
Das ist der Preis für das von Kreditgebern zur Verfügung gestellte Kapital. Der effektive Jahreszins muss im Konsumkreditvertrag aufgeführt sein. Dieser Zins weist die Kreditkosten des Privatkredits in Jahresprozent aus. Die Gesellschaften legen sich in der Regel nicht auf einen bestimmten Zins fest, sondern geben eine Zinsspanne an. Der tatsächlich vertraglich vereinbarte Zins liegt dann zwischen dem Minimum und dem Maximum dieser Zinsspanne und ist abhängig von der Kreditfähigkeitsprüfung.
Eingang vorbehalten
Der auf dem Check ausgewiesen Betrag gilt erst als definitiv dem Konto gutgeschrieben, wenn die Bank, die den Check ausgestellt hat, das Geld an die Bank des Kunden überwiesen hat.
Einzahlungsscheine
rot: Einzahlung läuft unter dem Namen resp. der Kontonummer, die auf dem EZ eingetragen wird; Mitteilungen können im entsprechenden Feld angebracht werden; der Begünstigte erhält eine Kopie des EZ bei der Abrechnung
grün: siehe rote Einzahlungsscheine (die grünen werden bis ca. nächstes Jahr durch die roten ersetzt)
blau: Einzahlung läuft unter der Nummer, die auf dem EZ vermerkt ist (nicht unter Namen); meistens für grössere Buchhaltungsführungen verwendet; der Begünstigte erhält die Nummer des EZ bei der Abrechnung
Elektronische Überweisung
von intern, d.h. innerhalb der gleichen Bank, von einem Konto zum anderen.
von extern, d.h. von ausserhalb der Bank des Kunden.
F
Fremdwährungskonto
Mit Fremdwährungskonto bezeichnet man alle Konten, welche nicht auf die eigene Landeswährung lauten. Für Personen, welche oft Transaktionen in fremder Währung tätigen, kann sich die Eröffnung eines F. lohnen, da damit Spesen für den Währungswechsel entfallen.
G
Giro
Überweisung im bargeldlosen Zahlungsverkehr. Daraus leiten sich dann Begriffe wie Girokonto, Giroverkehr etc. ab.
Grossbanken
Als G. bezeichnet man Banken, welche in allen banküblichen Geschäftssparten tätig sind. Massgeblich sind ebenso die Grösse der Bank, das gesamtschweizerische Filialnetz und die starke Präsenz im Ausland. In den Achtzigerjahren zählte man noch fünf Grossbanken:
– Schweizerische Bankgesellschaft (SBG)
– Schweizerischer Bankverein (SBV)
– Schweizerische Kreditanstalt (SKA)
– Bank Leu AG
– Schweizerische Volksbank (SVB)
Nach etlichen Übernahmen und Fusionen zählt man heute nur noch zwei Banken zu den Grossbanken:
– UBS
– Credit Suisse
H
Höchstzinssatz
Der Bundesrat legt den Höchstzinssatz in der Verordnung zum Konsumkreditgesetz auf 15% fest.
I
Informationsstelle für Konsumkredit IKO
Auf Grundlage des Konsumkreditgesetzes haben die Kreditgeber die Informationsstelle für Konsumkredit IKO gegründet. Die Statuten der IKO sind vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement genehmigt.
Gemäss Verordnung zum Konsumkreditgesetz hat der Kreditgeber der IKO für jeden gewährten Privatkredit zu melden:
– Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum des Kreditnehmers
– Kreditart
– Vertragsbeginn
– Anzahl Raten
– Bruttobetrag des Kredits inkl. vertraglich vereinbarter Zinsen und Kosten
– Vertragsende (soweit vertraglich vereinbart)
– Höhe der Tilgungsraten (soweit vertraglich vereinbart)
Zahlungsverzüge sind der IKO ebenfalls zu melden.
Im Rahmen der Kreditfähigkeitsprüfung haben die Kreditgeber bei der IKO alle bei ihr gemeldeten Verpflichtungen des Konsumnehmers anzufragen. Die IKO untersteht dem Datenschutzgesetz. Jedermann hat ein Selbstauskunftsrecht. Dazu ist ein handschriftlich unterzeichneter Antrag zur Auskunftserteilung mit Ausweiskopie (ID, Pass, Führerschein etc.) an das IKO einzusenden. Die Auskunft wird durch dieses innert der gesetzlich gesetzten Frist von 30 Tagen erteilt.
Die IKO im Internet: www.iko-info.ch
K
Kleinkredit
Die beiden Begriffe Kleinkredit und Privatkredit werden synonym verwendet.
Konsumkredit
Die beiden Begriffe Konsumkredit und Privatkredit werden synonym verwendet.
Konsumkreditgesetz
Das per 01.01.2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) bildet die Grundlage für alle Privatkreditverträge. Dieses Gesetz ist auch Grundlage für: – Leasingverträge für den Privatgebrauch – Kredit- und Kundenkarten – Überziehungskredite.
Kontoabschluss
Rechnungsabschluss resp. Abschlussrechnung für ein Konto, in der Regel am Jahresende oder bei der Kontosaldierung; enthält Informationen über Zahlungsein- und -ausgänge, Zinsgutschriften und -belastungen, Abzüge für Gebühren der kontoführenden Bank und Verrechnungssteuer.
Kreditbetrag
Der benötigte Betrag, der durch einen Privatkredit aufgenommen werden soll. Das Konsumkreditgeschäft regelt Darlehen von CHF 500 bis CHF 80′000. Die verglichenen Gesellschaften resp. Produkte haben davon abweichende Limiten.
Kreditfähigkeit
Im Rahmen der Kreditfähigkeitsprüfung stellt der Kreditgeber fest, ob der Kreditnehmer kreditfähig ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Privatkredit zurückgezahlt werden kann, ohne dass der nicht pfändbare Teil des Einkommens gemäss dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs beansprucht werden muss. Für die Beurteilung zusätzlich relevant sind gesellschaftsspezifische, geschäftspolitisch relevante Kriterien, die erfüllt sein müssen.
Kreditfähigkeitsprüfung
Sie hat zum Zweck, die Überschuldung des Kreditnehmers durch den Abschluss eines Konsumkreditvertrages zu vermeiden und ist im Konsumkreditgesetz detailliert geregelt. Der Kreditgeber führt dazu eine Budgetberechnung durch. Dabei muss er mindestens berücksichtigen:
– Mietzins/Wohnkosten
– Steuern
– Verpflichtungen, die bei der Informationsstelle für Konsumkredit IKO gemeldet sind
Für die Beurteilung der Kreditfähigkeit muss der Kreditgeber von einer Rückzahlung des Privatkredits innerhalb von 36 Monaten ausgehen. Auch dann, wenn vertraglich eine längere Laufzeit vereinbart worden ist. (Eine längere Laufzeit führt zu niedrigeren Rückzahlungsbeträgen.)
Ebenfalls angefragt wird beim ZEK.
Aufgrund der Kreditfähigkeitsprüfung entscheidet der Kreditgeber, ob er einen Privatkreditantrag annimmt und zu welchem persönlichen effektiven Jahreszins er den Vertrag abschliesst.
Kreditgeber
Alle natürlichen oder juristischen Personen (Privatpersonen oder Gesellschaften), die gewerbsmässig Privatkredite gewähren. Für diese Tätigkeit ist eine Bewilligung des Kantons resp. der Eidgenossenschaft erforderlich.
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Kreditkosten
Das sind die durch die Kreditbeanspruchung entstehenden Kosten für den Kreditnehmer. Bei Privatkrediten mit fest vereinbarter Monatsrate sind diese im Voraus ermittelbar:
Kreditkosten = (Monatsrate x Anzahl Monatsraten) – Kreditbetrag
Für Privatkredite mit flexibel vereinbarter Rückzahlung sind die Kreditkosten nicht im Voraus berechenbar. Weil bei diesen Krediten keine Laufzeit vereinbart wird, sind die Zinskosten unbekannt.
Kreditnehmer
Das ist jede natürliche Person (Privatperson), die einen Privatkreditvertrag abschliesst.
L
Laufzeit
Die Frist, innerhalb derer der Kredit zurückbezahlt werden muss. Privatkredite haben Laufzeiten zwischen 6 und 60 Monaten. Je länger die Laufzeit, desto höher werden die Kreditkosten. Der Kreditnehmer sollte also darauf achten, eine möglichst kurze Laufzeit zu vereinbaren.
LSV (Lastschriftverfahren)
Der Kunde gibt der Bank/ Postfinance das Recht, auf seinen Namen lautende Rechnungen den von ihm ausdrücklich bezeichneten Gläubigern (z.B. Krankenkasse) zu begleichen und ihn erst im Nachhinein hierüber zu informieren. Ist er mit einer Zahlung nicht einverstanden, kann er dies innert 30 Tagen nach Erhalt der entsprechenden Meldung seiner Bank/ Postfinance mitteilen und die Zahlung wird rückgängig gemacht. Bei der Postfinance wird für das LSV die Bezeichnung „Debit Direct“ verwendet.
M
Monatsrate
Die Monatsrate ist der vertraglich vereinbarte monatliche Rückzahlungsbetrag inkl. Zinsen.
P
Privatkredit
Der Privatkredit ist ein Kredit, der nach dem Konsumkreditgesetz folgende Voraussetzungen erfüllt:
– Verwendung ausschliesslich für private Zwecke (keine beruflichen oder gewerblichen Zwecke)
– Kreditbetrag ab CHF 500.- bis max. CHF 80′000.-
– Laufzeit höher als 3 Monate oder
– Laufzeit höher als 12 Monate und mehr als 4 Raten
– keine hinterlegten Sicherheiten (z.B. direktes oder indirektes Grundpfand, bankübliche Sicherheiten wie z.B. Vermögenswerte)
Privatkreditantrag
Das ist das Formular, auf dem der Kreditnehmer dem Kreditgeber Kreditbetrag, Laufzeit und alle notwendigen Daten zur Kreditfähigkeitsprüfung einreicht. In der Regel sind mit dem Antrag zusammen einzureichen: – Aktuelle Lohnabrechnung – Kopie Identitätskarte oder Pass – Schriftenempfangsschein – Ausländerausweis oder Pass – Aktuelle Betreibungsauskunft im Original – evtl. Schlussabrechnung der abzulösenden Kredite.
Privatkreditgesellschaften
Privatkreditgesellschaften im Vergleich – City Bank – Credit Suisse – GE Capital Bank – Migros Bank Diese Gesellschaften decken über 90% des Privatkreditmarktes in der Schweiz ab.
Privatkreditvertrag
Ein Privatkreditvertrag ist schriftlich abzuschliessen. Der Kreditnehmer hat Anspruch auf eine Kopie des Vertrags. Der Vertrag umfasst Angaben über: – Nettobetrag des Kredits – effektiver Jahreszins oder, wenn nicht möglich, den Jahreszins und die bei Vertragsabschluss in Rechnung gestellten Kosten – Bedingungen, unter denen der Zinssatz und die Kosten (siehe oben) geändert werden können – Kosten, die neben dem effektiven Jahreszins noch anfallen können – evtl. Höchstgrenze des Kreditbetrags – Rückzahlungsmodalitäten, insbesondere Betrag, Anzahl und zeitliche Abstände resp. Zeitpunkt der Zahlungen sowie wenn möglich der Gesamtbetrag dieser Zahlungen – Hinweis auf Zinserlass und Kostenentschädigung auf die nicht beanspruchte Kreditdauer – Widerrufsrecht und Widerrufsfrist – allfällig verlangte Sicherheiten – Teil des Einkommens, der der Kreditfähigkeitsprüfung zu Grunde gelegt worden ist.
R
Restschuldversicherung
Diese Versicherung deckt bei Tod, Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit des Kreditnehmers den zum Eintrittszeitpunkt ausstehenden Kreditbetrag inkl. Zinsen und Kosten. Über den effektiven Umfang und die Kosten einer Restschuldversicherung gibt der Privatkreditvertrag Auskunft.
V
Vermittler
Natürliche oder juristische Personen (Privatpersonen oder Gesellschaften), die gewerbsmässig Privatkreditverträge vermitteln. Für diese Tätigkeit ist eine Bewilligung des Kantons resp. der Eidgenossenschaft notwendig.
Versicherung bei Arbeitsplatzverlust
Verliert der Kreditnehmer seinen Arbeitsplatz, so hat er unter folgenden Bedingungen Anspruch auf Versicherungsleistungen:
– Die Kündigung erfolgt vom Arbeitgeber.
– Die Kündigung erfolgt frühestens 60 Tage nach Abschluss des Kreditvertrags.
– Infolge der Kündigung ist der Kreditnehmer während mindestens 60 (je nach Anbieter auch 90) aufeinanderfolgenden Tagen arbeitslos.
– Während 12 oder mehr Monaten reduziert sich die monatliche Rate um die Hälfte oder entfällt ganz (genaue Regelungen je nach Anbieter).
Vertragsauflösung, vorzeitige Rückzahlung
Der Kreditnehmer kann den Kreditbetrag inkl. ausstehender Zinsen vorzeitig zurückzahlen und den Vertrag auflösen. In diesem Fall hat er Anspruch auf einen Zinserlass und Kostenentschädigung auf die nicht beanspruchte Kreditdauer.
Verzugszins
Bei verspäteter Zahlung stellen die Kreditgeber den Verzugszins in Rechnung. Dieser darf gemäss Konsumkreditgesetz den im Privatkreditvertrag vereinbarten effektiven Jahreszins nicht übersteigen.
Vorteile des Privatkredits
Ein Privatkredit verschafft dem Kreditnehmer die Möglichkeit, Anschaffungen oder Ausgaben, die sein aktuelles Budget übersteigen, zu tätigen resp. finanzielle Engpässe zu überbrücken. Die Rückzahlung erfolgt in der Regel in Monatsraten. Es gibt aber auch Produkte mit flexibleren Rückzahlungsmodalitäten.
W
Widerrufsrecht
Innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der für ihn bestimmten Vertragskopie kann der Kreditnehmer den Privatkredit schriftlich widerrufen. Aus diesem Grund erfolgt die Auszahlung des Privatkredits nach Ablauf dieser 7 Tage.
Z
Zahlungsauftrag
Auftrag zur Zahlung, welcher der Kunde an seine Bank erteilt.
Zahlungseingang
Eingang einer Zahlung auf das Konto des Kunden, zu seinen Gunsten.
ZEK Zentralstelle für Kreditinformation
Die ZEK ist eine Informationsstelle für das Privatkredit-, Leasing- und Kreditkartengeschäft. Alle wichtigen Gesellschaften sind Mitglieder der ZEK.
In der ZEK-Datenbank werden abgespeichert:
– Name und Vorname des Kreditnehmers
– Geburtsdatum
– Wohnadresse
– Beruf
– Zivilstand
– Informationen über Kreditgesuche (offene, abgelehnte), laufende und abgelaufene Verträge, Kreditkarten (nur wenn der Karteninhaber den Zahlungsverpflichtungen nicht korrekt nachgekommen ist), Kreditkarten (gesperrte oder zurückgezogene), Zahlungsverhalten.
Die Mitglieder der ZEK verpflichten sich, diese Informationen in der Datenbank zu erfassen. Dies ermöglicht eine umfassende Information über den Kreditnehmer bei einem Privatkreditantrag. Zugang zu ZEK-Daten haben nur die ZEK-Mitgliederfirmen.
Die ZEK untersteht dem Datenschutzgesetz.
Jedermann hat ein Selbstauskunftsrecht. Dazu ist ein handschriftlich unterzeichneter Antrag zur Auskunftserteilung mit Ausweiskopie (ID, Pass, Führerschein etc.) an das IKO einzusenden. Die Auskunft wird durch dieses innert der gesetzlich gesetzten Frist von 30 Tagen erteilt.
Die ZEK im Internet: www.zek.ch
Quelle: comparis.ch