Grenzüberschreitender Schutz
Mit einer Grenzgängerversicherung können sich erwerbstätige Grenzgänger und ihre Familienangehörigen bei einer Schweizer Krankenkasse versichern lassen und von günstigen Prämien profitieren.
Grenzgänger aus Deutschland, Frankreich, Österreich oder Italien können sich und ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen wahlweise im Wohnsitzland oder in der Schweiz versichern lassen. Eine Grenzgängerversicherung erhöht die Flexibilität bei der medizinischen Versorgung, denn sie umfasst eine freie Arzt- beziehungsweise Spitalwahl in der Schweiz und im Wohnstaat. Entscheidet man sich als Grenzgänger für eine Behandlung in der Schweiz, kommen der Leistungskatalog und die Kostenbeteiligung zur Anwendung, die in der Schweiz gelten. Erfolgt eine Behandlung im Wohnstaat, sind die dort geltenden Regeln der Krankenversicherung massgebend.
Grenzgängerversicherung mit günstigen Prämien
Die Prämien einer Grenzgängerversicherung sind meist niedriger als beispielsweise eine Krankenversicherung in Deutschland. Eine Grenzgängerversicherung kann nicht nur als obligatorische Grundversicherung abgeschlossen werden, sondern auch als Komplettpaket, d. h. mit Zusatzversicherungen. Wenn man als Grenzgänger in der Schweiz arbeitet, sich aber weiterhin im Wohnstaat versichern will, muss man in der Schweiz einen Befreiungsantrag stellen und an die zuständige Stelle in dem Schweizer Kanton richten, in dem man arbeitet.
Grenzgängerversicherung müssen von allen Schweizer Krankenkassen mit mehr als 100’000 Versicherten angeboten werden. Falls man das Arbeitsverhältnis in der Schweiz wieder auflöst, ist aber ein Wechsel zurück in eine Krankenversicherung im Wohnstaat problemlos möglich.
Wie für Schweizer ist auch für versicherte Grenzgänger, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, eine zusätzliche Prämienverbilligung möglich. Zuständig dafür ist der Kanton, in welchem ein Grenzgänger arbeitet.
Grenzgängerversicherung für Familienangehörige
Für Familienangehörige, die nicht erwerbstätig sind, gilt ein freies Wahlrecht zwischen einer Krankenversicherung im Wohnsitzland und der Schweiz. Mit einer Grenzgängerversicherung können also auch nicht erwerbstätige Familienangehörige versichert werden, d. h. Ehegatten und Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr sowie Kinder, die sich in Ausbildung befinden und das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben.