Haftpflicht – Privathaftpflicht – Schutz bei Schäden gegenüber Dritten
Eine Privathaftpflichtversicherung kommt für Schäden auf, die durch Sie oder Ihre Familienmitglieder verursacht werden. Eine Privathaftpflicht ist nicht obligatorisch aber sehr zu empfehlen, um Schäden nicht selber berappen zu müssen.
Gesetzliche und nicht gesetzliche Deckung
Gesetzlich sind in der Privathaftpflicht Personen- und Sachschäden eingeschlossen sowie Schadenverhütungskosten und Vermögensschäden. Über diese gesetzliche Deckung hinaus können weitere Kosten von der Privathaftpflichtversicherung übernommen werden, abhängig vom Leistungskatalog des jeweiligen Versicherers, z. B. Expertise-, Anwalts und Gerichtskosten sowie Parteientschädigungen und Schadenvergütungskosten.
Zusätzliche Optionen in der Privathaftpflicht
Je nach Versicherer können Sie zusätzliche Risiken mit einer Privathaftpflichtversicherung abdecken, beispielsweise Schäden an gelegentlich genutzten Fremdfahrzeugen. In einigen Privathaftpflichtversicherungen können auch Schäden eingeschlossen werden, die an geliehenen, vorübergehend gehaltenen oder aufgrund eines Auftrags gerittenen Pferden entstehen; ebenso Schäden aufgrund einer Tätigkeit als Jäger, Jagdaufseher oder Teilnehmer einer Jagdsportveranstaltung. Auch eingeschlossen werden können Schäden, die im Rahmen einer Tätigkeit als Sport-/Skilehrer oder Bergführer entstehen sowie Schäden aufgrund risikobehafteter Extremsportarten wie Deltasegeln oder Fallschirmspringen.
Nicht von der Privathaftpflicht versicherte Schäden
Von der Privathaftpflicht nicht übernommen werden Schäden, die die versicherte Person betreffen oder eine Person, die im selben Haushalt lebt. Ausgeschlossen ist zudem die Übernahme von entstandenen Schäden im Rahmen einer hauptberuflichen oder amtlichen Tätigkeit. Für Sachschäden, die allmählich bzw. durch Abnützung entstehen, kommt die Privathaftpflichtversicherung auch nicht auf. Weiter sind Schäden nicht gedeckt, die klar vorhersehbar waren, die in Kauf genommen oder absichtlich verursacht wurden. Schäden aufgrund einer Übertragung einer ansteckenden Krankheit sind ebenfalls nicht gedeckt. Schliesslich übernimmt die Privathaftpflichtversicherung keine Schäden aus vertraglicher Haftung und Schäden aufgrund eines Verbrechens.
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