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Bauwesenversicherung – Schutz bei Zwischenfällen

Ob Sie renovieren, umbauen oder neu bauen, vor unvorhergesehenen Zwischenfällen ist man leider nicht sicher. Damit Sie nicht auf den Kosten eines Schadens sitzen bleiben, lohnt sich eine Bauwesenversicherung.

Bauwesenversicherung – Schutz bei Zwischenfällen

Unerwartete Schäden können immer wieder entstehen, wenn Sie bauen. Beispielsweise kann Ihre Baugrube durch Wasser in Mitleidenschaft gezogen werden, in Ihrem Rohbau veranstalten Unbekannte eine Party und richten dabei Schäden an oder eine Geschossdecke stürzt aus nicht bekannten Gründen beim Betonieren ein. In diesen und ähnlichen Fällen können Sie von einer Bauwesenversicherung profitieren, die Sie für die Dauer der Bauphase abschliessen können.

Leistungen der Bauwesenversicherung

Eine Bauwesenversicherung übernimmt Kosten, wenn Ihr Bauobjekt aus ungeklärten Gründen beschädigt wird. Während Sie die Schadengründe abklären, erhalten Sie von der Bauwesenversicherung einen Kostenvorschuss, damit Sie den Schaden beseitigen können. Je nach Art des Bauvorhabens werden die Kosten für Aufräumungsarbeiten, Schadensucharbeiten, Wiederaufbauarbeiten oder Abbrucharbeiten individuell abgestimmt. In Kantonen, wo eine kantonale Feuerversicherung nicht obligatorisch ist, kann eine Bauwesenversicherung auf Wunsch auch Schäden durch Feuer und Elementarereignisse decken. Ebenso in die Bauwesenversicherung eingeschlossen werden können Schäden für einen Probebetrieb nach der Montage von maschinellen Einrichtungen. Einzelne Versicherer bieten auch eine Kombination von Bauwesenversicherung und Bauherrenhaftpflicht an.

Was deckt die Bauwesenversicherung nicht?

Meist sind bei der Bauwesenversicherung in sogenannten Ausschlussklauseln bestimmte Schadenfälle ausgeschlossen. In der Regel handelt es sich dabei um Schäden, die entstehen durch normale Witterungseinflüsse aber auch spezielle Wetterbedingungen, die vorhersehbar waren. Ebenfalls nicht gedeckt werden von der Bauwesenversicherung Aufwendungen, die bei der Behebung von Mängeln entstehen und Abzüge aufgrund von Schönheitsfehlern.

Offertanfrage Bauwesenversicherung

Offertanfrage Bauwesen- & Bauherrenhaftpflichtversicherung

  • Für eine kostenlose und unverbindliche Offertanfrage für eine Bauversicherung (Bauwesen und/oder Bauherrenhaftpflichtversicherung), füllen sie bitte untenstehendes Formular aus. Sie erhalten dann Ihre gewünschte unverbindliche Offerte gemäss Ihren Angaben wunschgemäss zugestellt. Bitte füllen Sie soviel Angaben wie möglich aus, damit wir eine genaue Offerte erstellen können und Rückfragen verhindern.
  • Allgemeines

  • Angabe des Beraters, wenn Formular nicht von Kunden ausgefüllt
  • Versicherungsnehmer

  • Baubeginn

  • TT Punkt MM Punkt JJJJ
  • TT Punkt MM Punkt JJJJ
  • Versicherungsleistungen Bauherrenhaft

  • Versicherungsleistungen Bauwesen

  • Risikofragen

  • Bauobjekt
  • (in Hanglage bergseitig messen, ohne Liftgruben, Schächte usw.)
  • Baubeteiligte (Name, Adresse, Telefon)
  • Umwelteinflüsse
  • Nachbarschaft
    Wenn ja, Vertrag beilegen (Bahnhaftung)
  • Als Werk zu berücksichtigen sind Gebäude, Tram- und Bahnanlagen.
    (Bei Objekten mit Schäden wird empfohlen ein Zustandsprotokoll aufzunehmen.)
  • Baugelände
  • Die Topographie wird anhand der Schnittpläne am Ort der grössten Neigung beurteilt. Für die Berechnung der prozentualen Neigung wird die Differenz des natürlichen Terrains zwischen den tal- und bergseitigen Aussenmauern (Fassaden) berücksichtigt.
  • Unter dem Begriff Lockermaterial fällt jede Art von Baugrund mit Ausnahme von Fels, Gehänghelm, Torf, Seekreide und Schliesand.
  • Bauausführung
  • Gezählt werden alle unter dem natürlichen Terrain liegenden Geschosse. Bei Bauten in Hanglage ist die Geschosszahl auf der Bergseite am Ort des tiefsten Einschnitts zu zählen, wobei ein angeschnittenes, d.h. nicht vollständig unter Terrain liegendes Geschoss als Untergeschoss zu berücksichtigen ist, wenn mehr als die halbe Geschosshöhe unter Terrain liegt.
  • Weitere Fragen zu Tiefbauten
  • Die Aushubtiefe wird am Ort des tiefsten Einschnitts (vertikal) gemessen

  • Einschluss von Schäden (Beschädigung oder Zerstörung) infolge
  • Beilagen:

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