Unfallversicherung (UVG)
Seit 1. Januar 1984 ist eine Unfallversicherung für alle Arbeitnehmenden obligatorisch (Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG). Gegen Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten sind in der Schweiz alle Arbeitnehmer versichert, die mehr als 8 Stunden pro Woche arbeiten. Für Selbstständigerwerbende ist diese Versicherung freiwillig.
Als Arbeitgeber sind Sie gemäss UVG verpflichtet, für Ihre Mitarbeitenden bei einem Versicherer oder der SUVA eine Unfallversicherung abzuschliessen. Die Prämien der Berufsunfallversicherung müssen vom Arbeitgeber getragen werden, jene der Nichtberufsunfallversicherung werden auf die Arbeitnehmer überwälzt. Leistungen bis zu einem Maximallohn von CHF 126‘000 sind in der obligatorischen Deckung eingeschlossen. Die Unfallversicherung UVG umfasst diverse Leistungen bei einem Erwerbsausfall bzw. bei Invalidität:
Einschränkungen sieht die Unfallversicherung bei grobfahrlässigen Unfällen vor. Dann werden die Leistungen bei den Taggeldern auf der Nichtberufsunfallversicherung während der ersten beiden Jahre gekürzt.
Unfallversicherung gemäss UVG-Z
Lücken bei der UVG-Deckung schliesst die Unfallversicherung gemäss UVG-Z. Verschiedene UVG-Zusatzversicherungen können individuell durch den Arbeitgeber abgeschlossen werden. Dazu gehören bei Invalidität oder Erwerbsausfall ein voller Lohn für die ersten beiden Tage oder zusätzlich die fehlenden 20 Prozent des Lohns ab dem 3. Tag. Ebenso kann ein Lohnanteil versichert werden, der den Höchstlohn gemäss UVG übersteigt. Bei Invalidität oder im Todesfall kann ein Invaliditäts- bzw. ein Todesfallkapital eingeschlossen werden. Ein weiterer Zusatz in der Unfallversicherung ermöglicht die Übernahme der Kostenbeteiligung oder einen Spitalaufenthalt in der Privatabteilung. Schliesslich können auch jene Leistungen gedeckt werden, die bei Grobfahrlässigkeit gemäss UVG gekürzt würden.
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